Verwaltungsgerichtshof
29.06.2022
Ra 2021/06/0222
Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hat für den Aufwandersatz der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist. Durch die Bau-Delegierungsverordnung wurde die Angelegenheit von der Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen. Da die Angelegenheiten des Baurechts gemäß Artikel 15, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Landes fallen, hätte im vorliegenden Fall daher das Land Salzburg den Aufwandersatz zu tragen. Der Antrag der Revisionswerberin (Stadtgemeinde Zell am See), der Bezirkshauptmannschaft Zell am See den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen, war daher abzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060222.L05