Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/06/0222

Rechtssatz

In einem Projektgenehmigungsverfahren wie dem Bauverfahren ist grundsätzlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen, wobei der in der Baubeschreibung und den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Bestehen jedoch Unstimmigkeiten zwischen der Baubeschreibung und den Einreichplänen einerseits und den vom Bauwerber selbst - etwa in einem Vermarktungskonzept - zum Ausdruck gebrachten Nutzungsabsichten andererseits, bedarf es dazu weiterer Ermittlungen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060222.L04