Verwaltungsgerichtshof
06.02.2023
Ra 2021/06/0209
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0210
Ra 2021/06/0211
Ra 2021/06/0212
Ra 2021/06/0213
Ra 2021/06/0214
Ra 2021/06/0215
Ra 2021/06/0216
GRS wie Ra 2017/10/0116 E 20. Dezember 2017 RS 2
Soweit das VwG in Bezug auf die Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 ausführt, dass ihm - im Gegensatz zur belangten Behörde - ein entsprechender Sachverständiger nicht zur Verfügung stehe, vermag es nicht darzulegen, dass die Abstandnahme von einer meritorischen Entscheidung unter dem Aspekt der Raschheit oder Kostenersparnis in Betracht kommt, zumal im Hinblick auf Paragraph 52, AVG dem VwG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht fehlt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060209.L01