Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/06/0131

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/06/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 B 12. Februar 2019 RS 3 (hier: Einwendungen gegen ein Bauvorhaben)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Grundsätzlich hat der Bauwerber allein das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und noch vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpften diesbezüglichen Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens des Rechtsmittelwerbers zu tragen vergleiche aus der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa den in der vorliegenden Revisionsangelegenheit gefassten Beschluss VfGH 14.2.2018, E 144/2018-4, und etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060131.L01