Verwaltungsgerichtshof
23.09.2024
Ro 2021/06/0027
Aus dem Beschluss vom 16. Dezember 2021, Ra 2018/06/0262, ergibt sich, dass der VwGH im Zusammenhang mit dem Bewilligungstatbestand des Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, RPG der Art des Rechtserwerbes an der betreffenden Wohnung maßgebliche Bedeutung zugemessen hat. Die Anwendung dieser Bestimmung erfordert den durch den Erbfall bewirkten Eigentumserwerb an der betreffenden Wohnung durch den Antragsteller vergleiche dazu VwGH 28.2.2024, Ro 2022/06/0008, Rn. 22).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021060027.J02