Verwaltungsgerichtshof
10.03.2022
Ro 2021/06/0014
GRS wie Ra 2018/06/0320 E 15. Mai 2020 RS 2
Bei einer Nebenanlage im Sinne des Salzburger Baurechts muss es sich um einen selbständigen Bau und nicht um einen Teil des Hauptgebäudes handeln. Als Zubau zum Hauptgebäude ausgestaltete Teile der Hauptgebäude fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25, Absatz 8, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 (VwGH 14.4.2020, Ra 2017/06/0199 bis 0200).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021060014.J02