Verwaltungsgerichtshof
10.03.2022
Ro 2021/06/0014
Bilden die verfahrensgegenständlichen Grundstücke unstrittig einen gemeinsamen Bauplatz, legte das LVwG seiner Entscheidung zutreffend Paragraph 25, Absatz 4, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 zugrunde. Dafür, dass ein anderer als in Absatz 4, normierter Abstand einzuhalten wäre, wenn einem Nachbarn zuvor eine Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 25, Absatz 8, BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 erteilte wurde, enthält das BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 ebenso wenig eine Rechtsgrundlage wie für eine Auslegung, wonach der Nachbar sein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der in Absatz 4, normierten Abstände nicht geltend machen könnte, wenn ihm zuvor eine Abstandsnachsicht erteilt wurde. Diesbezüglich ist die Rechtslage klar vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2019/06/0006).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021060014.J01