Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0055 E 20. Juli 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die vom VwG vorgenommene ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und ist somit (hinsichtlich der Erledigungsform: zu Recht) mittels Erkenntnisses erfolgt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050222.L02