Verwaltungsgerichtshof
15.03.2022
Ra 2021/05/0214
Die nachträgliche Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, macht einen solchen Auftrag nicht rechtswidrig vergleiche sinngemäß VwGH 26.6.2020, Ra 2018/06/0282, mwN), und eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage wäre in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren jedenfalls beachtlich vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050214.L04