Verwaltungsgerichtshof
06.04.2023
Ra 2021/05/0104
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0105
Das VwGG sieht einen Ersatz des Schriftsatzaufwandes einer Revisionsbeantwortung nur für die belangte Behörde vor dem VwG und für mitbeteiligte Parteien (Paragraph 48, Absatz 2 und 3 VwGG) vor. Erstattet ein Revisionswerber in einem Verfahren eines anderen Revisionswerbers eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Stellungnahme, gebührt ihm kein Kostenersatz, weil er selbst die Aufhebung des (gesamten) Erkenntnisses beantragt hat vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Der Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050104.L04