Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0104

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0105

Rechtssatz

Das VwGG sieht einen Ersatz des Schriftsatzaufwandes einer Revisionsbeantwortung nur für die belangte Behörde vor dem VwG und für mitbeteiligte Parteien (Paragraph 48, Absatz 2 und 3 VwGG) vor. Erstattet ein Revisionswerber in einem Verfahren eines anderen Revisionswerbers eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Stellungnahme, gebührt ihm kein Kostenersatz, weil er selbst die Aufhebung des (gesamten) Erkenntnisses beantragt hat vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, mwN). Der Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050104.L04