Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0104

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0129 E 24. Juli 2014 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen vergleiche E 15. September 2011, 2009/07/0154). Auf den Deponiebegriff des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050104.L02