Verwaltungsgerichtshof
23.02.2023
Ra 2021/05/0063
Die Beschuldigte stellte ihren Abfall (Autokindersitz) neben eine Ansammlung von Müllsammelbehältern. Ob dies ein geeigneter Ort im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 ist, hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG 2002 zu erfolgen, wobei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit.) zu vermeiden ist vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002). Abfall neben einen Container zu stellen, widerspricht diesen Zielen und Grundsätzen, weil dadurch bereits die Abholung, aber auch eine allfällige weitere Verwertung des Abfalls in aller Regel erschwert wird. So soll Abfall stets auch in den jeweils dafür vorgesehenen Abfallcontainer einsortiert werden, damit die Abholung sowie Verwertung oder Beseitigung möglichst ressourcenschonend vorgenommen werden kann vergleiche zu den Begriffen der Verwertung und Beseitigung etwa VwGH 2.6.2005, 2003/07/0012, mit Verweis auf EuGH 27.2.2002, C-6/00). Dass neben einen Container gestellte Abfälle vielleicht von jemand anderem genommen und weiterverwendet werden können, ist kein Argument für die Zulässigkeit des Danebenstellens. Der Platz neben einem Müllsammelbehälter ist daher kein für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050063.L01