Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0063

Rechtssatz

Der von der Beschuldigten auf einer Müllsammelinsel neben einem Container abgestellte Autokindersitz ist unabhängig von seinem Zustand aus rechtlicher Sicht als Abfall (zum subjektiven und objektiven Abfallbegriff vergleiche etwa VwGH 15.9.2011, 2009/07/0154) und die Beschuldigte als Abfallbesitzerin zu qualifizieren vergleiche zu diesem Begriff VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050063.L04