Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/05/0023

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/05/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/18/0001 E 21. März 2018 RS 6

Stammrechtssatz

Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050023.J03