Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Geschäftszahl

So 2021/05/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/03/0005 B 16. Dezember 2015 RS 8

Stammrechtssatz

Der Vorwurf des Antragstellers einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise des Richters erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun vergleiche etwa VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021050001.X02