Verwaltungsgerichtshof
30.04.2021
So 2021/05/0001
GRS wie 2015/03/0005 B 16. Dezember 2015 RS 8
Der Vorwurf des Antragstellers einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise des Richters erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun vergleiche etwa VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166).
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021050001.X02