Verwaltungsgerichtshof
06.03.2024
Ra 2021/04/0228
GRS wie Ra 2020/07/0025 B 7. Juli 2022 RS 3
Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, "soweit" sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Nach dieser Regelung bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, sodass eine teilweise präkludierte Partei nachträglich nicht neue zusätzliche Einwendungen erheben kann vergleiche VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040228.L02