Verwaltungsgerichtshof
03.01.2024
Ra 2021/04/0122
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0123
GRS wie Ra 2020/05/0182 B 22. September 2020 RS 1
Bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn ist grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027; weiters etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN). Allerdings ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht in jeder Fallkonstellation geboten, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist vergleiche VwGH 24.2.2006, 2001/04/0039; 23.1.2007, 2005/06/0244; 18.5.2016, Ra 2015/04/0093; 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040122.L01