Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.01.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/04/0122

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/04/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/05/0182 B 22. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn ist grundsätzlich ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027; weiters etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN). Allerdings ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht in jeder Fallkonstellation geboten, insbesondere dann nicht, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist vergleiche VwGH 24.2.2006, 2001/04/0039; 23.1.2007, 2005/06/0244; 18.5.2016, Ra 2015/04/0093; 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040122.L01