Verwaltungsgerichtshof
03.01.2024
Ra 2021/04/0122
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0123
GRS wie Ra 2016/05/0023 E 23. November 2016 RS 9
Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0169, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040122.L04