Verwaltungsgerichtshof
03.01.2024
Ra 2021/04/0122
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0123
GRS wie Ro 2018/04/0018 E 27. Jänner 2020 RS 4
Der Verweis in den Materialien zur NÖ ElWG-Novelle 2011 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Jänner 2010, 2009/05/0020, ist aufgrund der übrigen Ausführungen in der genannten Entscheidung dahingehend zu verstehen, dass - wie dort ausdrücklich festgehalten - der benachbarte Grundstückseigentümer keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen muss, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Ein Abstellen auf die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadenseintrittes stellt demnach keinen zu berücksichtigenden Aspekt dar. Die Genehmigung ist vielmehr dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der vom Gesetz in den geschützten Personenkreis Miteinbezogenen ausgeschlossen ist vergleiche in diesem Sinne auch Tolar, Elektrizitätsrecht und Starkstromwegerecht in Pürgy, Das Recht der Länder, II/2, 589ff (603)).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040122.L03