Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2021/04/0101
Der Auftraggeber hat lediglich eine grobe Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche noch zum BVergG 2006 VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070, Pkt. römisch zwei. 2., mwN). Kann eine betriebswirtschaftliche Erklärung für die auffälligen Preise gefunden werden, so ist nach dem Konzept des BVergG 2018 von einem angemessenen Preis auszugehen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040101.L03