Verwaltungsgerichtshof
16.01.2023
Ra 2021/04/0075
GRS wie Ra 2022/04/0074 B 22. August 2022 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)
Richtlinien sind grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Ihnen kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu vergleiche etwa VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014, Rn. 37, mwN). Ob eine Richtlinie oder ein einschlägiges Regelwerk den anerkannten Regeln der Technik entspricht bzw. welche Richtlinie zur Erhebung und Beurteilung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung anzuwenden ist, ist insofern keine Rechtsfrage, sondern vom Sachverständigen zu beurteilen. (hier: VDI 4280 Richtlinie Blatt 3)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040075.L04