Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0035

Rechtssatz

Paragraph 88, Absatz 2, letzter Halbsatz BVergG 2018 enthält eine Sonderregelung dahingehend, dass die Vorgabe des letzten Satzes, wonach die Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten müsse, beim Verhandlungsverfahren nur für die endgültigen Angebote gilt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040035.J07