Verwaltungsgerichtshof
28.03.2023
Ro 2021/04/0035
GRS wie 2004/04/0105 E 20. Oktober 2004 RS 3
Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040035.J05