Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0035

Rechtssatz

Für die Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen sollte in der Regel ein längerer Zeitraum eingeräumt werden, weil allfällige Rechtswidrigkeiten der Ausschreibung angesichts ihres Umfangs erst im Lauf der Angebotserstellung hervorkommen vergleiche VwGH 21.1.2014, 2011/04/0003).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040035.J04