Verwaltungsgerichtshof
28.03.2023
Ro 2021/04/0035
Für die Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen sollte in der Regel ein längerer Zeitraum eingeräumt werden, weil allfällige Rechtswidrigkeiten der Ausschreibung angesichts ihres Umfangs erst im Lauf der Angebotserstellung hervorkommen vergleiche VwGH 21.1.2014, 2011/04/0003).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040035.J04