Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0035

Rechtssatz

Die Auftraggeberin hat auch bei der Heranziehung Dritter für die Ausarbeitung der Ausschreibung die gehörige Aufmerksamkeit und den gehörigen Fleiß anzuwenden. Vor allem aber ist zu beachten, dass der Auftraggeber gemäß Paragraph 88, Absatz 2, BVergG 2018 die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten hat, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern ermittelt werden können. Da der Auftraggeber den Bietern gegenüber zu dieser Leistung gesetzlich verpflichtet ist, haftet er diesen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung der Verpflichtung bedient. Ausgehend davon ist ihm ein Verschulden des von ihm herangezogenen Dritten auch im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, AVG zuzurechnen. Der Umstand, dass es sich bei diesem Dritten um eine fachlich geeignete Person bzw. um einen Sachverständigen im Sinn des Paragraph 88, Absatz 5, BVergG 2018 gehandelt hat, vermag an der Zurechnung des Verhaltens dieser Person zur Auftraggeberin nichts zu ändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040035.J01