Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/04/0031

Rechtssatz

Der EuGH hat im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Artikel 15, von den Artikel 13 und 14 DSGVO festgehalten, dass in letzteren Bestimmungen die Pflicht des Verantwortlichen festgelegt ist, der betroffenen Person Informationen über die Kategorien von Empfängern oder die konkreten Empfänger von sie betreffenden personenbezogenen Daten bereitzustellen, wenn diese Daten bei der betroffenen Person oder nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, während Artikel 15, DSGVO ein tatsächliches Auskunftsrecht zugunsten der betroffenen Person vorsieht, so dass diese wählen können muss, ob ihr - falls möglich - Informationen über bestimmte Empfänger, gegenüber denen diese Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden, oder Informationen über die Kategorien von Empfängern bereitgestellt werden (EuGH 12.1.2023, C-154/21, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], Rn. 36).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J14