Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/04/0031

Rechtssatz

Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, über eine Datenschutzbeschwerde, mit der sowohl eine Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG als auch Verstöße gegen Artikel 5, Absatz eins, DSGVO geltend gemacht werden, zwingend einheitlich und in untrennbarer Weise abzusprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J17