Verwaltungsgerichtshof
06.03.2024
Ro 2021/04/0030
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/04/0031
Der Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG stimmt mit dem Anwendungsbereich der DSGVO nicht in jeder Hinsicht überein vergleiche diesbezüglich etwa VwGH 27.6.2023, Ro 2020/04/0014, Rn. 17 f, bzw. - in umgekehrter Hinsicht - VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0016, Rn. 24 f). Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stellt somit nicht in jedem Fall automatisch auch einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Umgekehrt ist es nach Ansicht des VwGH auch nicht ausgeschlossen, dass ein im Rahmen des Artikel 77, DSGVO geltend gemachter Verstoß gegen die DSGVO keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG darstellt.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J11