Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/04/0031

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2023, C-579/21, J.M., Rn. 62, festgehalten, dass die dort im Wege eines Auskunftsersuchens angeforderten Informationen zum Zeitpunkt der Verarbeitung der Daten einen Gesichtspunkt darstellen, um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, weil zum Zeitpunkt der Verarbeitung die in den Artikel 5 und 6 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die damit angesprochene Überprüfung der Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Artikel 5 und 6 DSGVO (als Folge einer Auskunftserteilung) seitens der betroffenen Person erfordert es, eine allfällige (behauptete) Rechtswidrigkeit im Wege einer Beschwerde nach Artikel 77, DSGVO geltend machen zu können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J09