Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/04/0031

Rechtssatz

Der EuGH hat festgehalten, dass Artikel 15, Absatz eins, DSGVO die Transparenz der Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten soll. Mit den in Artikel 15, Absatz eins, DSGVO genannten Informationen wird das Ziel verfolgt, dass die betroffene Person sich der Verarbeitung bewusst sein muss und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Das in Artikel 15, DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht muss es der betroffenen Person ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden, und somit gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Artikel 16 bis 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Artikel 21, DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Artikel 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben vergleiche EuGH 22.6.2023, C-579/21, Rn. 53 sowie 56 bis 58, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J06