Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/04/0031

Rechtssatz

Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO sieht ein Recht auf Auskunft über die geplante Speicherdauer nur vor, falls dies möglich ist; falls nicht, besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO spricht ebenfalls davon, dass ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie lange die personenbezogenen Daten gespeichert werden, nur besteht, wenn dies möglich ist. Auch der EuGH hat zum Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO festgehalten, dies beinhalte ein Anrecht darauf, zu erfahren "wenn möglich, wie lange sie [die personenbezogenen Daten] gespeichert werden" vergleiche EuGH 22.6.2023, C-579/21, J.M., Rn. 56).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J05