Verwaltungsgerichtshof
06.03.2024
Ro 2021/04/0030
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/04/0031
Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO sieht ein Recht auf Auskunft über die geplante Speicherdauer nur vor, falls dies möglich ist; falls nicht, besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer. Erwägungsgrund 63 zur DSGVO spricht ebenfalls davon, dass ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie lange die personenbezogenen Daten gespeichert werden, nur besteht, wenn dies möglich ist. Auch der EuGH hat zum Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO festgehalten, dies beinhalte ein Anrecht darauf, zu erfahren "wenn möglich, wie lange sie [die personenbezogenen Daten] gespeichert werden" vergleiche EuGH 22.6.2023, C-579/21, J.M., Rn. 56).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J05