Verwaltungsgerichtshof
06.03.2024
Ro 2021/04/0030
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/04/0031
Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor. Der VwGH hat daher keine Zweifel daran, dass der DSB die Zuständigkeit zukommt, auf Grund einer - sich als berechtigt erweisenden - Beschwerde die Verletzung eines Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten festzustellen vergleiche zu allem VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 21 f, mwN). Diese Rechtsprechung ist - zumal Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG nicht zwischen den verschiedenen Rechten der betroffenen Person differenziert - auf die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft übertragbar vergleiche im Ergebnis bereits VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0015; 3.8.2023, Ro 2020/04/0035).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J04