Verwaltungsgerichtshof
06.03.2024
Ro 2021/04/0030
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/04/0031
Da eine auf Paragraph 42, Absatz 4, VwGG gestützte Entscheidung des VwGH in der Sache selbst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung voraussetzt vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Pkt. römisch fünf.1., mwN) und die Stellung als Mitbeteiligter rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers erfordert vergleiche etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 40, mwN), kommt ein (die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bedingender) Antrag auf Sachentscheidung in einer Revisionsbeantwortung nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag des Mitbeteiligten erweist sich daher als unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J01