Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/04/0031

Rechtssatz

Da eine auf Paragraph 42, Absatz 4, VwGG gestützte Entscheidung des VwGH in der Sache selbst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung voraussetzt vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Pkt. römisch fünf.1., mwN) und die Stellung als Mitbeteiligter rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers erfordert vergleiche etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 40, mwN), kommt ein (die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bedingender) Antrag auf Sachentscheidung in einer Revisionsbeantwortung nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag des Mitbeteiligten erweist sich daher als unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J01