Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0024

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Der österreichische Gesetzgeber qualifiziert die Geldbuße nach der DSGVO als Verwaltungsstrafe. Dies ergibt sich klar aus den Gesetzesmaterialien zum DSG. Dort wird zu Paragraph 22, DSG (Befugnisse der Datenschutzbehörde) ausgeführt, dass auf die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 83, DSGVO das VStG insoweit Anwendung findet, als die DSGVO im Rahmen des Anwendungsvorranges nicht speziellere Regelungen, wie etwa die Regelung zum Kumulierungsverbot gemäß Artikel 83, Absatz 3, DSGVO, vorsieht vergleiche Ausschussbericht 1761 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, es hätte keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfen, als unbegründet. Die Meldeverpflichtung gemäß Artikel 84, Absatz eins, DSGVO gilt für Rechtsvorschriften, die auf Grund der Öffnungsklausel erlassen wurden, und nicht für eine im konkreten Fall verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2021040024.J05