Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0006

Rechtssatz

Gegenstand der Tätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses ist die parlamentarische (politische) Kontrolle der "Aufgabenerfüllung des BVT", somit von Tätigkeiten zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit, zwecks Klärung des "Verdachts" politischer Einflussnahme auf das BVT. Ausgehend davon bestand die Haupttätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses nicht unmittelbar in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit, sondern der Überprüfung der "Aufgabenerfüllung des BVT" im Hinblick auf eine politische Einflussnahme. Die parlamentarische Kontrolltätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses an sich stellt daher weder eine Tätigkeit dar, die unmittelbar der Wahrung der nationalen Sicherheit im Sinne des 16. Erwägungsgrundes der DSGVO dient, noch eine Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet ist. Dementsprechend ist sie nicht gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, DSGVO vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Die Kontrolltätigkeit des BVT-Untersuchungsausschusses ist insofern vom Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77, DSGVO umfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040006.J09