Verwaltungsgerichtshof
10.12.2021
Ra 2021/03/0294
GRS wie Ra 2020/03/0150 B 25. November 2020 RS 1
Der Hinweis des Revisionswerbers auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt vergleiche zum Ganzen etwa - ebenfalls einen Waffenpasswerber aus dem Sicherheitsgewerbe betreffend - VwGH 23.2.2018, Ra 2018/03/0002, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030294.L01