Verwaltungsgerichtshof
28.01.2022
Ra 2021/03/0283
Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln. Auf den Umstand, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit (nicht nur gesetzlich angedroht war, sondern) auch verhängt wurde, kommt es nicht an, zumal dies nach Paragraph 16, Absatz eins, VStG bei Verhängung einer Geldstrafe grundsätzlich immer vorgesehen ist und Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auf eine verhängte (Ersatz-)Freiheitsstrafe nicht abstellt vergleiche etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030283.L01