Verwaltungsgerichtshof
15.11.2021
Ra 2021/03/0150
GRS wie Ra 2021/19/0032 B 25. März 2021 RS 2
Dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, kommt rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt, sodass die Revisionsfrist durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auch nicht gehemmt ist vergleiche VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0165, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030150.L02