Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/19/0032 B 25. März 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, kommt rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt, sodass die Revisionsfrist durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auch nicht gehemmt ist vergleiche VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0165, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030150.L02