Verwaltungsgerichtshof
19.12.2022
Ra 2021/03/0146
Paragraph 50, Absatz 5, erster Satz Stmk JagdG 1986 verbietet jegliches Zugänglichmachen gegenüber Schalenwild von Futtermitteln und eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die geeignet sind, dieses anzulocken, außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen. Ausgenommen davon sind nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung lediglich die übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln und von eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auf den vom Täter verfolgten Zweck oder das Ziel der Zugänglichmachung kommt es damit nicht an. Für Lockfütterungen (Kirrungen) - wenn also das Ausstreuen von Futtermitteln, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, auch zu diesem Zweck erfolgt - enthält Paragraph 50, Absatz 8, erster Satz Stmk JagdG 1986 vielmehr eine besondere Verbotsbestimmung mit höherem deliktischen Gesamtunwert (zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen vergleiche näherVwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, Rn 27ff).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L02