Verwaltungsgerichtshof
01.09.2021
Ra 2021/03/0112
GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)
Trifft die Eisenbahnbehörde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, mwN). War die technische Nutzungsdauer der Schrankenanlage im Zeitpunkt der neuen Sicherungsentscheidung bereits abgelaufen, so kommt eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 von vornherein nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030112.L02