Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0083

Rechtssatz

War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen "zwingenden Grund" für die Nichtbefolgung der Ladung dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030083.L02