Verwaltungsgerichtshof
09.06.2021
Ra 2021/03/0083
War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen "zwingenden Grund" für die Nichtbefolgung der Ladung dar.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030083.L02