Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0011 E 18. Mai 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Die Androhung oder Anwendung von Gewalt kann auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (Hinweis Erkenntnisse vom 28. März 2006, 2005/03/0124 und 2005/03/0251).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030039.L03