Verwaltungsgerichtshof
16.04.2021
Ra 2021/03/0039
GRS wie 2008/03/0011 E 18. Mai 2011 RS 3
Die Androhung oder Anwendung von Gewalt kann auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (Hinweis Erkenntnisse vom 28. März 2006, 2005/03/0124 und 2005/03/0251).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030039.L03