Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0039

Rechtssatz

Ein Europäischer Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und zum Führen von Schusswaffen, sondern bloß zur Mitnahme der eingetragenen Schusswaffen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Paragraph 36, Absatz eins, WaffG 1996). Bei Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist eine Verlässlichkeitsüberprüfung iSd Paragraph 8, WaffG 1996 - anders als bei Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses - nicht vorzunehmen vergleiche Paragraph 36, Absatz 2 und 3 WaffG 1996). Schon deshalb konnte die für die Verhängung des Waffenverbots entscheidende Prognosebeurteilung auf die gegenständlichen Vorfälle (der Revionswerber wurde wegen der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, StGB in drei Fällen verurteilt) gestützt werden, auch wenn danach ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt wurde vergleiche hingegen - zur fehlenden Relevanz eines vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gesetzten Verhaltens im diesbezüglichen Entziehungsverfahren - etwa VwGH 26.11.2003, 99/20/0489).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030039.L02