Verwaltungsgerichtshof
16.04.2021
Ra 2021/03/0039
GRS wie 2012/03/0072 E 30. Jänner 2013 RS 3
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Hinweis E vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0165, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030039.L01