Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0036

Rechtssatz

Die Vollziehung des WaffG 1996 ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, B-VG wäre daher im vorliegenden Fall der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes Vorarlberg" gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen vergleiche in diesem Sinn zum ebenfalls durch den Bund zu vollziehenden Kraftfahrgesetz 1967 VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030036.L06