Verwaltungsgerichtshof
19.02.2021
Ra 2021/03/0020
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass unter dem "Verbreiten" nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG (nunmehr gleichlautend: Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG) jede Handlung zu verstehen ist, mit welcher derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird vergleiche VwGH 8.8.2008, 2006/09/0126). Wenn das VwG diese letztgenannte Voraussetzung durch ein Posting in einer Facebook-Gruppe als erfüllt ansah, kann dies nicht als fehlerhaft erkannt werden vergleiche zum "größeren Personenkreis" RIS-Justiz RS0091902 mit Hinweis auf WK-StGB2, Paragraph 69, StGB, Rn. 2, oder Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4, Paragraph eins, Rn. 10: Ausgeschlossen ist damit jede Form der Individualkommunikation; die Verbreitung muss aber nicht an die Allgemeinheit gerichtet sein").
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030020.L01