Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ro 2021/03/0012
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/03/0015 B 28.12.2021
Ro 2021/03/0017 B 28.12.2021
GRS wie Ra 2020/03/0122 E 18. Dezember 2020 RS 4
Das EisenbahnG 1957 unterscheidet nicht zwischen Anträgen nach Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957. Das Gesetz sieht mangels Einigung der Parteien über die Kostentragung lediglich einen - befristeten - Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 vor, mit dem eine behördliche Entscheidung über die strittige Kostenaufteilung erwirkt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nicht vor (etwa, weil die Antragsfrist von drei Jahren versäumt wurde oder die Behörde in Anwendung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 lediglich die Beibehaltung der bestehenden Sicherung - mit allfälligen einzelnen technischen Anpassungen - angeordnet hat), kommt eine behördliche (bzw. verwaltungsgerichtliche) Entscheidung über die Kostenregelung nicht in Betracht. Dem Antrag wäre vielmehr nicht stattzugeben.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030012.J06