Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0012

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2021/03/0015 B 28.12.2021

Ro 2021/03/0017 B 28.12.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0012 E 26. Juni 2019 RS 7

Stammrechtssatz

Aus der Terminologie des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 geht hervor, dass - unter der Voraussetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten - eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedingt die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart (ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030012.J02