Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ro 2021/03/0012
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/03/0015 B 28.12.2021
Ro 2021/03/0017 B 28.12.2021
GRS wie Ra 2019/03/0012 E 26. Juni 2019 RS 7
Aus der Terminologie des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 geht hervor, dass - unter der Voraussetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten - eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedingt die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart (ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030012.J02