Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ro 2021/03/0003
Artikel 56, Absatz 10, der Richtlinie 2012/34/EU verlangt, dass die Mitgliedstaaten die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle gewährleisten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber kein Anspruch einer beschwerdeführenden Partei darauf ableiten, eine Entscheidung, von der sie nicht mehr betroffen ist, einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen zu können vergleiche VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247, zu den insoweit vergleichbaren Vorgaben der Richtlinie 90/387/EWG).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030003.J04