Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ro 2021/03/0003
Ausgehend vom Primat der privatautonomen Gestaltung, wie es auch in den Regelungen der Paragraphen 70 a, ff EisenbahnG 1957 und insbesondere in Paragraph 73, Absatz 7, EisenbahnG 1957 zum Ausdruck kommt, kann ein vertragsersetzender Bescheid der Regulierungsbehörde nicht in Geltung bleiben, wenn er durch eine neue Vereinbarung zwischen den Parteien ersetzt wird (so ausdrücklich VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050 [bezogen auf eine Kostentragungsregelung nach Paragraph 48, Absatz 3, EienbahnG 1957], und VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247 [bezogen auf eine Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG]).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030003.J03